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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Version. Die jeweils gültige Version kann im Internet unter der Adresse „www.cerawear.de“ eingesehen und heruntergeladen werden. Der Kunde bestätigt mit Abschluss des Vertrags, dass er die zu diesem Zeitpunkt gültige Version zur Kenntnis genommen hat.

Unsere AGB werden auch Inhalt zukünftiger Vertragsbeziehungen, es sei denn, andere insbesondere aktuellere Geschäftsbedingungen werden ausdrücklich vereinbart. Dies gilt auch dann, wenn wir uns bei späteren Vereinbarungen nicht ausdrücklich auf die Bedingungen berufen.

Geschäftsbedingungen unserer Partner gelten nur dann, wenn wir sie schriftlich anerkennen. Dabei gilt eine Auftragsbestätigung nicht als Annahme von Vertragsbedingungen des Kunden. Die Nichtigkeit einer in diesen AGB enthaltenen Klausel führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen Bedingungen. Die Vertragsparteien werden ungültige Klauseln durch wirksame ersetzen.

2. Angebot und Annahme, Lieferzeiten

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die vom Kunden zwecks Annahme oder Änderung von Angeboten oder Änderung von Vereinbarungen abgegebenen Erklärungen werden nur dann verbindlich, wenn diese Erklärungen von uns innerhalb von 14 Kalendertagen ab Eingang bei uns schriftlich bestätigt werden.

Abbildungen unserer Ware sowie Angaben zu Größe, Gewicht und Maßen sind als branchenübliche Näherungswerte zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Angaben zu Lieferzeiten und Leistungszeiten sind nur bindend, wenn sie von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

3. Höhere Gewalt

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Terminen nicht zu vertreten. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch Energie- oder Rohstoffmangel, Arbeitskämpfe, insbesondere rechtmäßige Aussperrungen, behördlichen Maßnahmen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, oder wenn uns Unterlieferanten ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß beliefern sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände. In diesem Fall werden wir den Kunden unverzüglich von der Leistungsstörung und deren voraussichtlicher Dauer in Kenntnis zu setzen. Fristen und Termine verlängern sich in diesem Fall um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

4. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch die der Beschlagnahme der Ware, geht bei Kaufverträgen mit Abholung an unserem Firmensitz auf den Kunden über. Bei Versand trägt er diese Gefahr unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart wurde oder nicht. Bei Einbau im Rahmen von Werkverträgen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Fertigstellung der Leistung auf den Kunden über. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen schließt den Gefahrübergang nicht aus. Verzögert sich die Auslieferung auf Wunsch des Kunden, trägt er eventuelle Mehrkosten sowie die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung ab dem Datum der Mitteilung über die Versandfertigkeit.

5. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den ausdrücklichen Vereinbarungen der Parteien und soweit nichts vereinbart ist, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck bzw. eine bestimmte Eignung kommt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Der Lauf der Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Der Auftraggeber ist verpflichtet, gelieferte Teile unverzüglich zu prüfen und festgestellte Mängel ebenso unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Auslieferung, schriftlich mitzuteilen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung, spätestens vor Ablauf der Verjährung zu rügen. Bei Fehlerhaftigkeit von uns gelieferter oder montierter Teile sowie der von uns geleisteten Montagearbeiten hat der Kunde uns unverzüglich Gelegenheit zur Überprüfung zu geben und die Ware auf Verlangen auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Wir sind nach unserer Wahl zur Nachbesserung bzw. Neulieferung der schadhaften Teile berechtigt. Sofern die Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist durch uns erfolgt, kann der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er berechtigt ist, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Als unverhältnismäßig ist der Aufwand insbesondere dann anzusehen, wenn unser Gesamtaufwand zur Lieferung und/oder Leistung einschließlich Nachbesserung mehr als 120 % des vereinbarten Rechnungsbetrages beträgt. Soweit wir unsererseits aus der fehlerhaften Lieferung oder Leistung einen Gewährleistungsanspruch gegen einen Dritten haben, beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht soweit zulässig darauf, diesen Gewährleistungsanspruch an den die fehlerhafte Sache besitzenden Kunden abzutreten. Erprobungen und Musterlieferungen sind von unserer Gewährleistungspflicht ausgeschlossen.

6. Produkthaftung

Für Schäden, die aus der Lieferung unserer Produkte entstanden sind, haften wir im Rahmen der von uns abgeschlossenen Produkthaftpflichtversicherung, mit einer max. Deckungssumme von 5 Mio. €.

7. Haftung aus sonstigen Gründen

 Im übrigen beschränkt sich unsere Schadensersatzpflicht auf Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt sich unsere Haftung außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Darüber hinaus ist unsere Haftung ausgeschlossen, auch für Mangel- und Mangelfolgeschäden. Mangels anderweitiger Vereinbarung verjähren Mängelansprüche und vertragliche Ansprüche des Kunden aus Anlass und in Zusammenhang mit der Lieferung der Ware ein Jahr nach Gefahrenübergang. Das gilt nicht, soweit die Ware entsprechend ihrer üblichen oder vereinbarten Verwendung für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Ersatzlieferung oder Nachbesserung führen nicht zum Neubeginn der Verjährungsfrist. Diese Beschränkungen gelten nicht im Falle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

8. Wettbewerbsschutz

An allen Beschreibungen und sonstigen Unterlagen, insbesondere Zeichnungen und Prospektmaterial, steht uns das Urheberrecht zu. Der Auftraggeber darf unsere Unterlagen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergeben, soweit es zur Erfüllung dieses Vertrags nicht erforderlich ist. Der Auftraggeber verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 200 % des Netto-Auftragswerts, mindestens 5.000,00 €. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

9. Gewerbliche Schutzrechte

Für von uns stammende technische Vorschläge sind nur wir berechtigt, gewerbliche Schutzrechte anzumelden. Der Auftraggeber stellt uns bei Verletzung der Schutzrechte von Dritten von Ansprüchen frei, soweit unsere Leistungen nach seinen Vorgaben erbracht wurden oder nach seinen Vorschriften in Auftrag gegeben wurden.

10. Preise und Zahlungen

Der Preis versteht sich in dem für die Bundesrepublik Deutschland vorgesehenen gesetzlichen Zahlungsmittel, ab Werk, ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe. Soweit sich später als 3 Monate nach Vertragsschluß Fremdkosten oder Abgaben, die im vereinbarten Preis enthalten sind, ohne unser Zutun unvorhersehbar erhöhen, sind wir zu entsprechender Preisanpassung berechtigt. Der Mindestbestellwert beträgt 100,00 € netto. Der Preis ist bei Übergabe bzw. Anlieferung fällig, soweit nicht individuelle Vereinbarungen getroffen sind. Dieser Zahlungstermin gilt auch dann, wenn vereinbarungsgemäß der Einbau durch uns erfolgen soll, der Einbau jedoch, insbesondere auf Wunsch des Kunden, zurückgestellt wird. Wird der Fälligkeitstermin um 30 Tage überschritten, tritt automatisch Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall beanspruchen wir vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

11. Aufrechnung

Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen gleich welcher Art ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

12. Sicherungsrechte

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aktueller und künftiger Forderungen gegen den Kunden unser Eigentum, auch wenn Zahlungen nach Angabe des Kunden auf bestimmte Leistungen angerechnet werden sollen. Soweit der Kunde die Ware vor vollständiger Zahlung an einen Dritten weitergibt, verpflichtet er sich, diesen auf den fortbestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Über diesen Weiterverkauf sind wir unter Benennung des Dritten binnen 14 Tagen schriftlich zu informieren. Bei Verbindung mit anderen Waren durch den Käufer räumt er uns bis zum vollständigen Ausgleich unserer Rechnung das Miteigentum an der neuen Sache ein, und zwar im Verhältnis des Rechnungswerts der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Ware. Der Kunde darf die Ware vor vollständiger Bezahlung unserer Rechnung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr veräußern, soweit er sich nicht in Verzug befindet und sich das Eigentum vorbehält, es sei denn, er hat den Anspruch gegen seinen neuen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten mit unserem schriftlich erklärten Einverständnis wirksam abgetreten. Verkauft der Kunde Ware, an der wir einen Miteigentumsanteil gem. Ziff. 13a) haben, tritt er einen unserem Miteigentumsanteil entsprechenden Anteil an uns ab. Die Forderung des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden in Höhe unseres Rechnungspreises oder weiterer ausstehender Forderungen gegen den Kunden, einschließlich Umsatzsteuer mit allen Nebenrechten bereits jetzt an uns abgetreten. An den zwecks Montage oder Reparatur bei uns befindlichen Sachen des Kunden steht uns, unabhängig von Rechten Dritter, ein Pfandrecht zu. Gewährt der Kunde dem Dritten Abschlagszahlungen auf die Forderungen, die dieser teilweise oder ganz an uns abgetreten hat, so gilt der jeweils bestehende Restbetrag seiner Forderung in Höhe des Wertes des von uns gelieferten und für die Entstehung dieser Forderung verwendeten Materials als an uns abgetreten. Auf Verlangen des Kunden werden die uns zustehenden Sicherungen insoweit freigegeben, als deren Wert unsere Forderungen einschließlich Umsatzsteuer um 20% oder mehr übersteigt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Siegburg. Es steht uns frei, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des „Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über den internationalen Warenverkauf“ (CISG).

14. Datenschutz

Die Daten aus dem Geschäftsverhältnis werden nach § 23 BDSG zum Zweck der Bearbeitung gespeichert.

 

Stand Juli 2013